Erwägungen

Die Kredit- und Verwaltungsbank Zug AG wurde am 25. August 1959 durch das Kantonsgericht Zug in Konkurs erklärt. Fünf Gläubiger hatten zuvor beim Kantonsgericht die sofortige Konkurseröffnung wegen Einstellung der Zahlungen beantragt. Die Bank hatte ihre Zahlungen an Kontokorrent-, Spar- und Kassaobligationskunden vorübergehend eingestellt, nachdem ein Direktor verhaftet und die Strafuntersuchungen gegen Organe der Bank bekannt geworden waren.

Die Bank erhob Rekurs gegen den Konkursentscheid beim Bundesgericht. Das Bundesgericht wies den Rekurs ab und bestätigte den Konkursentscheid des Kantonsgerichts. Als Datum der Konkurseröffnung gilt der 2. Oktober 1959, da dem Rekurs der Bank aufschiebende Wirkung erteilt worden war.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Frist zur Weiterziehung des kantonalen Konkurserkenntnisses vom Empfang des begründeten Entscheids an läuft. Die Bank hatte bereits im vorläufigen Rekurs die Erteilung aufschiebender Wirkung beantragt, was das Bundesgericht angesichts der betroffenen Interessen und der unvollständigen Akten für angebracht hielt.

Ein erst nach dem Konkursentscheid gestelltes Gesuch der Bank um bankenrechtliche Stundung konnte nicht mehr berücksichtigt werden, da solche Gesuche vor dem Konkursbegehren einzureichen sind. Das Bundesgericht ließ offen, ob ein solches Gesuch ausnahmsweise auch später nach Ermessen…