Art. 36 SchKG
Eine Beschwerde, Weiterziehung oder Berufung hat nur auf besondere Anordnung der Behörde, an welche sie gerichtet ist, oder ihres Präsidenten aufschiebende Wirkung. Von einer solchen Anordnung ist den Parteien sofort Kenntnis zu geben.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 106 ff7 Zitierungen
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2Die Gutheissung oder Abweisung eines Gesuches um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nach Art. 36 SchKG kann nicht mit einem Rekurs beim Bundesgericht angefochten werden.6 Zitierungen
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3BGE 56_III_1105 Zitierungen03.06.1930 · 5 Zitierungen
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4Eröffnung des Konkurses über eine Bank (Art. 36 BankG, 55 Abs. 2 VV). 1. Die Frist zur Weiterziehung des kantonalen Konkurserkenntnisses läuft von der Zustellung des mit Begründung versehenen Entscheides an (Art. 19 Sch…4 Zitierungen
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5BGE 59_III_2074 Zitierungen01.01.1933 · 4 Zitierungen
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6Nachträglicher Rechtsvorschlag (Art. 77 SchKG)3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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9 Zitierungen
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aufschiebende Wirkung (Grundpfandverwertung)8 Zitierungen
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Pfändung (BGer 5A_856/2023 vom 26.06.2024)2 ZitierungenBEZ.2023.46· 20.10.2023 · 2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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