Erwägungen
Im Pfändungsverfahren gegen [A.] berechnete das Betreibungsamt Bern-Mittelland am 22. Oktober 2015 erstmals eine pfändbare Quote von CHF 780.--. [A.] erhob daraufhin eine "Rechtsverweigerungs- und Verzögerungsbeschwerde" beim Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen. Er beantragte, das Pfändungsverfahren und die Verfügung des Betreibungsamts aufzuheben sowie superprovisorische Massnahmen anzuordnen.
Das Obergericht wies den Antrag auf aufschiebende Wirkung ab. [A.] erhob daraufhin Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Obergericht zu verpflichten, die geeigneten vorsorglichen Massnahmen zu treffen.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass der betreibungsrechtlichen Beschwerde nach Art. 17 SchKG von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die Anordnung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung stelle einen Ermessensentscheid der Aufsichtsbehörde dar. Die Vorinstanz habe das Gesuch des Beschwerdeführers willkürfrei als solches um aufschiebende Wirkung entgegengenommen und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung auf das Nötigste beschränkt. Der Beschwerdeführer vermochte nicht aufzuzeigen, dass…