Erwägungen
Die Firma Novima AG wurde von ihrem Sachwalter aufgefordert, der SUVA und der AHV bis zum 1. bzw. 5. Januar 1974 Zahlungen zu leisten. Gegen diese Aufforderungen erhob die Firma Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und beantragte gleichzeitig, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Präsident der kantonalen Aufsichtsbehörde wies dieses Gesuch mit der Begründung ab, dass die Beschwerde voraussichtlich aussichtslos sei.
Gegen diese Verfügung des Präsidenten der Aufsichtsbehörde führte die Firma Novima AG Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts an und beantragte, ihrer Beschwerde gegen die Verfügungen ihres Sachwalters vom 19. und 21. Dezember 1973 sei unverzüglich aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Erwägungen
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts kam zum Schluss, dass der Akt, mit welchem der Präsident die verlangte aufschiebende Wirkung erteilt oder verweigert, nicht als Entscheid im Sinne von Art. 19 SchKG zu betrachten ist. Es handelt sich vielmehr um eine bloße prozessleitende Verfügung in einem hängigen Beschwerdeverfahren, die nicht Gegenstand eines Rekurses an das Bundesgericht gemäß Art. 19 SchKG sein kann.
Zudem kann gemäß Art. 19 SchKG nur gegen gesetzwidrige Entscheide Rekurs…