Erwägungen

Der Fall betrifft eine Beschwerde gegen die Fristansetzung zur Klage im Widerspruchsverfahren gemäß Art. 36 und Art. 106 ff. SchKG. Die Beschwerdeführerin hatte die Frist zur Beschwerde gegen die Fristansetzung durch das Betreibungsamt versäumt, woraufhin die kantonale Aufsichtsbehörde einen Nichteintretensentscheid fällte. Die Beschwerdeführerin argumentierte daraufhin, dass auch die Frist für die Klage beim Richter als versäumt gelte.

Das Bundesgericht wies diese Argumentation jedoch zurück. Es führte aus, dass die von der Aufsichtsbehörde angeordnete aufschiebende Wirkung gemäß Art. 36 SchKG dazu führt, dass der Fristenlauf nach Beendigung der Aufschiebung von Neuem beginnt. Somit entscheidet die Aufsichtsbehörde im Falle einer Gutheißung der Beschwerde darüber, welcher Partei die Frist zur Klage beim Richter anzusetzen ist. Ein Nichteintretensentscheid oder eine Abweisung der Beschwerde hat hingegen lediglich zur Folge, dass die vom Betreibungsamt verfügte Parteirollenverteilung bestehen bleibt.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt weiter aus, dass es ständige Praxis ist, dass das Betreibungsamt mit dem Endentscheid der Aufsichtsbehörde angewiesen wird, die Frist für die Klage vor dem Richter neu anzusetzen. Dies gilt sowohl für die alte Fassung des Art. 107 Abs. 1 SchKG als auch für die neue Fassung…