Erwägungen

In einem Betreibungsverfahren auf Pfandverwertung beantragte die [Z. AG] die Verwertung einer Liegenschaft. Dagegen erhoben die Schuldner und Pfandsteller [X.] und [Y.] Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Sie verlangten, dass die Mitteilung des Verwertungsbegehrens für nichtig erklärt oder aufgehoben werde, und beantragten die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

Das Obergericht wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab, da sich diese Massnahme aufgrund der Aktenlage nicht rechtfertige. Gegen diese Verfügung gelangten [X.] und [Y.] mit einer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hebt die Verfügung des Obergerichts auf und weist die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück. Die angefochtene Verfügung genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht, da sie lediglich festhält, dass sich die Erteilung der aufschiebenden Wirkung aufgrund der Akten nicht rechtfertige, ohne näher darauf einzugehen.

Das Bundesgericht führt aus, dass die Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Betreibungsrecht die Ausnahme darstellt und von einer Abwägung der Interessen am Fortgang des…