Art. 727 OR

1 Folgende Gesellschaften müssen ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen: 1. Publikumsgesellschaften; als solche gelten Gesellschaften, die:
  1. a. Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert haben, b. Anleihensobligationen ausstehend haben, c. mindestens 20 Prozent der Aktiven oder des Umsatzes zur Konzernrechnung einer Gesellschaft nach Bst. a oder b beitragen; 2. Gesellschaften, die zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreiten:
  2. a. Bilanzsumme von 20 Millionen Franken, b. Umsatzerlös von 40 Millionen Franken, c. 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt; 3. Gesellschaften, die zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind.
1bis Erfolgt die Rechnungslegung nicht in Franken, so ist zur Festlegung der Werte gemäss Abs. 1 Ziff. 2 für die Bilanzsumme der Umrechnungskurs zum Bilanzstichtag und für den Umsatzerlös der Jahresdurchschnittskurs massgebend.
2 Eine ordentliche Revision muss auch dann vorgenommen werden, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals vertreten, dies verlangen.
3 Verlangt das Gesetz keine ordentliche Revision der Jahresrechnung, so können die Statuten vorsehen oder kann die Generalversammlung beschliessen, dass die Jahresrechnung ordentlich geprüft wird.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Gerichtliches Organisationsmängelverfahren nach Art. 731b OR
    · 04.05.2012 · 15 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts
    · 04.07.2014 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Anfechtung der Wahl der Revisionsstelle (Art. 706 OR); Rechtsschutzinteresse
    · 26.04.2007 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Art. 52 AHVG: Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers
    · 30.08.1983 · 2 Zitierungen
  5. 5
    Aktiengesellschaft, Haftung der Kontrollstelle
    · 31.05.1960 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Recht auf Abschluss nach anerkanntem Standard zur Rechnungslegung; Frist
    · 03.01.2024 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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