Erwägungen

Die Rudishauser AG, eine Einmanngesellschaft, wurde von Paul Rudishauser geführt. Als Kontrollstelle fungierte der Beklagte Alfred Stocker. Bereits 1951 wies die Bilanz der Gesellschaft einen Passivsaldo von rund 131'000 CHF aus. Trotz dieser Überschuldung unterließ es die Verwaltung, den Richter gemäß Art. 725 Abs. 3 OR zu benachrichtigen. Der Beklagte als Kontrollstelle versäumte es ebenfalls, die Verwaltung dazu aufzufordern oder selbst die Generalversammlung einzuberufen und den Richter zu informieren.

In den Folgejahren bis 1955 verschlechterte sich die finanzielle Lage der Gesellschaft weiter, ohne dass der Beklagte die gesetzlich vorgeschriebenen Schritte einleitete. Erst im Oktober 1955 wurde auf Antrag der Gesellschaft ein Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung genehmigt.

Die Rudishauser AG in Nachlassliquidation verklagte den Beklagten Stocker auf Schadenersatz, da er seine Pflichten als Kontrollstelle verletzt und dadurch die Gesellschaft bzw. deren Gläubiger geschädigt habe.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass der Beklagte auch nach Ablauf der für das Geschäftsjahr 1952 geltenden Amtsdauer weiterhin als Kontrollstelle der Gesellschaft anzusehen war. Die Amtsdauer einer auf ein Jahr gewählten Kontrollstelle verlängert sich automatisch, wenn keine Generalversammlung mehr stattfindet, um die Neuwahl vorzunehmen.

Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass der Beklagte seine Pflichten als Kontrollstelle in mehrfacher Hinsicht verletzt hat.…