Art. 699 OR
Art der Einberufung
1 Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat, nötigenfalls durch die Revisionsstelle einberufen. Das Einberufungsrecht steht auch den Liquidatoren und den Vertretern der Anleihensgläubiger zu.
2 Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt.
3 Aktionäre können die Einberufung einer Generalversammlung verlangen, sofern sie zusammen mindestens über eine der folgenden Beteiligungen verfügen: 1. bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind: 5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen; 2. bei anderen Gesellschaften: 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen.
4 Sie müssen die Einberufung schriftlich verlangen. Die Verhandlungsgegenstände und Anträge müssen im Begehren enthalten sein.
5 Entspricht der Verwaltungsrat dem Begehren nicht innert angemessener Frist, längstens aber innert 60 Tagen, so können die Gesuchsteller dem Gericht beantragen, die Einberufung anzuordnen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Traktandierungsrecht in der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft; Art. 699 Abs. 3 OR23 Zitierungen
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2Nicht durchgeführte Generalversammlung; Ende des Verwaltungsratsmandats12 Zitierungen
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3Einberufung einer Generalversammlung einer Aktiengesellschaft durch den Richter (Art. 699 Abs. 4 OR)10 Zitierungen
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41. Art. 699 Abs. 2 und 940 OR9 Zitierungen
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5Aktiengesellschaft, Haftung der Kontrollstelle7 Zitierungen
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6Verfahren für die Einleitung einer Sonderprüfung in einer Aktiengesellschaft2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Einberufung der Generalversammlung10 Zitierungen
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Einberufung einer Generalversammlung einer Aktiengesellschaft5 Zitierungen
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4 Zitierungen13.01.2022 · 4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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