Art. 699 OR

Art der Einberufung

1 Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat, nötigenfalls durch die Revisionsstelle einberufen. Das Einberufungsrecht steht auch den Liquidatoren und den Vertretern der Anleihensgläubiger zu.
2 Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt.
3 Aktionäre können die Einberufung einer Generalversammlung verlangen, sofern sie zusammen mindestens über eine der folgenden Beteiligungen verfügen: 1. bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind: 5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen; 2. bei anderen Gesellschaften: 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen.
4 Sie müssen die Einberufung schriftlich verlangen. Die Verhandlungsgegenstände und Anträge müssen im Begehren enthalten sein.
5 Entspricht der Verwaltungsrat dem Begehren nicht innert angemessener Frist, längstens aber innert 60 Tagen, so können die Gesuchsteller dem Gericht beantragen, die Einberufung anzuordnen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Traktandierungsrecht in der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft; Art. 699 Abs. 3 OR
    · 27.11.2015 · 23 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Nicht durchgeführte Generalversammlung; Ende des Verwaltungsratsmandats
    · 03.12.2021 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Einberufung einer Generalversammlung einer Aktiengesellschaft durch den Richter (Art. 699 Abs. 4 OR)
    · 30.05.2006 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    1. Art. 699 Abs. 2 und 940 OR
    · 16.06.1981 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Aktiengesellschaft, Haftung der Kontrollstelle
    · 31.05.1960 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Verfahren für die Einleitung einer Sonderprüfung in einer Aktiengesellschaft
    · 10.02.2012 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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