Erwägungen

Die A. AG ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in U. und einem Aktienkapital von CHF 100'000.-. Der Beschwerdegegner B. hält 50% der Aktien der A. AG. B. ersuchte den Verwaltungsrat der A. AG mehrmals um Einberufung einer ordentlichen Generalversammlung für das Geschäftsjahr 2013, was jedoch abgelehnt wurde.

B. stellte daraufhin beim Handelsgericht des Kantons Zürich ein Gesuch, die A. AG zur Einberufung einer Generalversammlung mit bestimmten Traktanden und Beschlussanträgen zu verpflichten. Das Handelsgericht hiess das Gesuch gut und beauftragte einen Notar mit der Einberufung der Generalversammlung.

Die A. AG erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der A. AG ab. Es führte aus, dass entgegen dem Wortlaut von Art. 699 Abs. 3 OR das Traktandierungsrecht nicht nur Aktionären mit Aktien im Nennwert von CHF 1 Mio. zusteht, sondern auch solchen, die mindestens 10% des Aktienkapitals vertreten. Da der Beschwerdegegner B. 50% der Aktien der A. AG hält, verfügt er über dieses Traktandierungsrecht.

Das Bundesgericht betonte, dass der Richter im Rahmen eines Gesuchs nach Art. 699 Abs. 4 OR lediglich eine formelle Prüfung vorzunehmen hat. Er muss überprüfen, ob die Voraussetzungen…