Erwägungen

Die [A. AG] (Beschwerdeführerin) hält 1'500 Namenaktien der [B. AG] (Beschwerdegegnerin), die ein Aktienkapital von 3 Mio. Franken aufweist. Seit der Generalversammlung vom 26. Juni 2014 verfügt die [B. AG] aufgrund eines Patts im Aktionariat weder über einen Verwaltungsrat noch über eine Revisionsstelle.

Die [A. AG] beantragte beim Bezirksgericht Hochdorf, es sei in Anwendung von Art. 699 Abs. 4 OR richterlich die Einberufung der Generalversammlung der [B. AG] anzuordnen, um den Verwaltungsrat und die Revisionsstelle zu wählen. Das Bezirksgericht wies den Antrag ab. Die dagegen erhobene Berufung der [A. AG] wurde vom Kantonsgericht Luzern ebenfalls abgewiesen.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheide der Vorinstanzen. Es führte aus, dass die Voraussetzungen für ein Einberufungsgesuch nach Art. 699 Abs. 4 OR nicht erfüllt seien, da die [B. AG] weder über einen rechtmässig bestellten Verwaltungsrat noch über eine rechtmässig bestellte Revisionsstelle verfüge. In einer solchen Situation, die auf eine Pattsituation bzw. Blockade ("Deadlock") im Aktionariat zurückgehe, liege ein Fall eines Organisationsmangels vor, der im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 731b OR zu…