Erwägungen
Die Index Management AG wurde am 18. November 1980 gegründet und am 24. November 1980 zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet. Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich verlangte jedoch, dass Artikel 8 Absatz 2 der Statuten, der die ordentliche Generalversammlung innerhalb von acht Monaten nach Geschäftsschluss vorsah, an die Frist von sechs Monaten gemäß Artikel 699 Absatz 2 OR angepasst wird. Als die Gründer darauf nicht eingingen, lehnte das Handelsregisteramt die Eintragung ab. Die Direktion der Justiz des Kantons Zürich wies auch die dagegen erhobene Beschwerde ab.
Die Gründer der Index Management AG erhoben daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, das Handelsregisteramt zur Eintragung der Gesellschaft anzuweisen, allenfalls unter der Auflage, Artikel 8 Absatz 2 der Statuten innerhalb einer Frist anzupassen.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es kam zum Schluss, dass Artikel 699 Absatz 2 OR eine zwingende Bestimmung ist, die vorschreibt, dass die ordentliche Generalversammlung innerhalb von sechs Monaten nach Geschäftsschluss stattfinden muss. Dieser Bestimmung widerspricht Artikel 8 Absatz 2 der Statuten der Index Management AG, weshalb das Handelsregisteramt die Eintragung zu Recht abgelehnt hat.
Das Bundesgericht führte aus, dass der Handelsregisterführer gemäß Artikel 940 OR verpflichtet ist, die Eintragung einer Aktiengesellschaft abzulehnen, wenn…