Erwägungen
X. AG ist eine Aktiengesellschaft, die am 3. April 1980 gegründet wurde und ein voll einbezahltes Aktienkapital von 300'000 Fr. aufweist, das aus 300 Inhaberaktien à 1'000 Fr. besteht. [A.] war seit der Gründung der Gesellschaft der einzige Verwaltungsrat und hielt treuhänderisch sämtliche Aktien für D.
Es entstand ein Streit zwischen [A.], Y. AG und [D.] über die finanzielle Vergütung der von [A.] für die Familie [D.] erbrachten Dienstleistungen. Im Jahr 2003 widerrief der Anwalt [B.], nachdem er [A.] mitgeteilt hatte, dass er nun 250 Inhaberaktien der X. AG besitze, im Namen des Treugeber jeden Treuhandvertrag, an dem [A.] beteiligt gewesen sein könnte, und verlangte von [A.] die Rückgabe des Aktienbuchs mit den Nummern 1 bis 50.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2003 forderte der Anwalt B. [A.] auf, eine ausserordentliche Generalversammlung der X. AG einzuberufen, mit der Traktandenliste der Abberufung des Verwaltungsratsmandats von [A.] und der Ernennung eines neuen Verwaltungsrats. Da [A.] dem nicht nachkam, reichte [B.] beim Bezirksgericht Genf einen Antrag auf Einberufung einer Generalversammlung ein.
Mit Urteil vom 4. Februar 2004, das am 13. Mai 2004 in der Berufung bestätigt wurde, ordnete das Bezirksgericht die Einberufung einer Generalversammlung am Sitz der X. AG innerhalb der gesetzlichen Frist von 20 Tagen an, mit der Traktandenliste der Abberufung des Verwaltungsratsmandats von [A.] und der Ernennung eines neuen Verwaltungsrats.
Die am 8. Juni 2004 abgehaltene Generalversammlung der X. AG widerrief das Verwaltungsratsmandat von [A.] und bestellte [B.] zum neuen Verwaltungsrat.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde von [A.] gegen den Entscheid des Genfer Appellationsgerichts, der das Urteil des Bezirksgerichts bestätigte, ab.
Gemäss dem Bundesgericht ist Art.…