Art. 967 OR

1 Zur Übertragung des Wertpapiers zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Recht bedarf es in allen Fällen der Übertragung des Besitzes an der Urkunde.
2 Bei Ordrepapieren bedarf es überdies der Indossierung, bei Namenpapieren einer schriftlichen Erklärung, die nicht auf das Wertpapier selbst gesetzt werden muss.
3 Durch Gesetz oder Vertrag kann für die Übertragung die Mitwirkung anderer Personen, wie namentlich des Schuldners, vorgeschrieben werden.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    1. Vom Verwaltungsreglement eines Anlagefonds abweichende Sondervereinbarung, wonach der Zeichner eines innerhalb einer Tranche selbständigen Fonds das ausschliessliche Verfügungsrecht über eine Wohnung erwirbt, die Eig…
    · 05.12.1967 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Strafantrag bei Unterschlagung
    · 26.10.1972 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Aktiengesellschaft. 1. Anspruch auf Einzahlung ausstehender Aktienbeträge
    · 23.06.1964 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Aktienrecht, Kauf vinkulierter Namenaktien
    · 11.06.1957 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Aktienrecht
    · 05.02.1960 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Übergang von Forderungsrechten
    · 28.04.1998 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Kaufsrecht an Aktien
    · 22.06.2023 · 2 Zitierungen
  • Ehescheidung
    · 05.02.2016 · 2 Zitierungen
  • Obergericht / Handelsgericht / 2. Kammer — HOR.2021.17
    HOR.2021.17
    · 21.08.2025 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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