Art. 967 OR
1 Zur Übertragung des Wertpapiers zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Recht bedarf es in allen Fällen der Übertragung des Besitzes an der Urkunde.
2 Bei Ordrepapieren bedarf es überdies der Indossierung, bei Namenpapieren einer schriftlichen Erklärung, die nicht auf das Wertpapier selbst gesetzt werden muss.
3 Durch Gesetz oder Vertrag kann für die Übertragung die Mitwirkung anderer Personen, wie namentlich des Schuldners, vorgeschrieben werden.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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11. Vom Verwaltungsreglement eines Anlagefonds abweichende Sondervereinbarung, wonach der Zeichner eines innerhalb einer Tranche selbständigen Fonds das ausschliessliche Verfügungsrecht über eine Wohnung erwirbt, die Eig…7 Zitierungen
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2Strafantrag bei Unterschlagung5 Zitierungen
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3Aktiengesellschaft. 1. Anspruch auf Einzahlung ausstehender Aktienbeträge5 Zitierungen
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4Aktienrecht, Kauf vinkulierter Namenaktien3 Zitierungen
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5Aktienrecht2 Zitierungen
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6Übergang von Forderungsrechten1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Kaufsrecht an Aktien2 Zitierungen
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Ehescheidung2 Zitierungen
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Obergericht / Handelsgericht / 2. Kammer — HOR.2021.171 ZitierungenHOR.2021.17· 21.08.2025 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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