Erwägungen

Mit öffentlicher Urkunde vom 22. Juni 1964 gründeten die Brüder V.X., H.X. und W.X. die X. AG (nachfolgend Beklagte), eine General- und Bauunternehmung mit Sitz in Z. W.X. (nachfolgend Kläger) zeichnete eine einzige Namenaktie zum Nominalwert von Fr. 1'000.-- und liberierte sie bar, während V.X. 74 und H.X. 75 der insgesamt 150 Namenaktien übernahmen. Am 18. August 1995 wollte der Kläger an einer ausserordentlichen Generalversammlung teilnehmen, was ihm vom Verwaltungsratspräsidenten der Beklagten jedoch verwehrt wurde, da er die Aktionärseigenschaft des Klägers bestritt.

Mit Klage vom 18. Oktober 1995 beantragte der Kläger dem Handelsgericht des Kantons Aargau, die Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung der Beklagten vom 18. August 1995 seien aufzuheben, eventuell sei deren Nichtigkeit festzustellen. Ferner sei festzustellen, dass der Kläger mit einer Aktie Aktionär der Beklagten sei, und die ausserordentliche Generalversammlung sei korrekt zu wiederholen. Das Handelsgericht wies die Klage mit Urteil vom 16. September 1997 ab.

Die vom Kläger gegen diesen Entscheid erhobene Berufung weist das Bundesgericht ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Legalzession gemäß Art. 401 Abs. 1 OR nicht nur Vermögensrechte, sondern auch Mitwirkungsrechte umfasst. Dies wird damit begründet, dass eine Spaltung der Rechtsposition in Mitwirkungsrechte einerseits und Vermögensrechte anderseits vermieden werden soll, wie sie vor der Revision des Aktienrechts namentlich bei der Übertragung vinkulierter Namenaktien eintreten konnte.

Das Bundesgericht führt…