Erwägungen

Am 17. Juni 1952 wurde die Carl Rahm AG in Zürich mit einem Grundkapital von 50.000 CHF gegründet. Die Aktien wurden wie folgt verteilt: 35 Aktien an Frau Rahm-Gautschi (heute Frau Vogt geschiedene Rahm), 14 Aktien an Bruno Gröbli und 1 Aktie an Karl Anton Berger. Berger wurde zum Verwaltungsratspräsidenten gewählt, weitere Mitglieder waren Frau Rahm und später auch ihr Ehemann Karl Rahm als Geschäftsführer.

Es wurde kein Aktienbuch geführt, stattdessen wurden Aktienzertifikate ausgestellt. Am 29. März 1958 hielt die Gesellschaft eine Universalversammlung ab, bei der Berger als alleiniger Anwesender das gesamte Aktienkapital zu vertreten behauptete. Daraufhin wurden die bisherigen Verwaltungsratsmitglieder Rahm und Frau Vogt abberufen und Berger als einziger Verwaltungsrat gewählt.

Karl Rahm focht diese Beschlüsse mit der Klage an, dass sie ungültig seien. Das Handelsgericht Zürich gab ihm Recht und stellte die Nichtigkeit der Beschlüsse fest.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Berufung der Gesellschaft ab. Es begründete dies damit, dass die Generalversammlung vom 29. März 1958 nicht als Universalversammlung gemäss Art. 701 OR abgehalten werden konnte, da nicht sämtliche Aktien vertreten waren. Konkret fehlte die Aktie Nr. 35,…