Art. 685 OR

Gesetzliche Beschränkung

1 Nicht voll liberierte Namenaktien dürfen nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden, es sei denn, sie werden durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erworben.
2 Die Gesellschaft kann die Zustimmung nur verweigern, wenn die Zahlungsfähigkeit des Erwerbers zweifelhaft ist und die von der Gesellschaft geforderte Sicherheit nicht geleistet wird.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 69_II_313
    09.11.1943 · 5 Zitierungen
  2. 2
    Aktiengesellschaft. 1. Anspruch auf Einzahlung ausstehender Aktienbeträge
    · 23.06.1964 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Aktienrecht
    · 05.02.1960 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 75_II_348
    22.11.1949 · 3 Zitierungen
  5. 5
    Art. 684-686, 967 OR, Übertragung von Namenaktien
    · 27.11.1961 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    BGE 76_II_51
    01.01.1950 · 2 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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