Art. 685 OR
Gesetzliche Beschränkung
1 Nicht voll liberierte Namenaktien dürfen nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden, es sei denn, sie werden durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erworben.
2 Die Gesellschaft kann die Zustimmung nur verweigern, wenn die Zahlungsfähigkeit des Erwerbers zweifelhaft ist und die von der Gesellschaft geforderte Sicherheit nicht geleistet wird.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 69_II_3135 Zitierungen09.11.1943 · 5 Zitierungen
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2Aktiengesellschaft. 1. Anspruch auf Einzahlung ausstehender Aktienbeträge3 Zitierungen
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3Aktienrecht3 Zitierungen
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4BGE 75_II_3483 Zitierungen22.11.1949 · 3 Zitierungen
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5Art. 684-686, 967 OR, Übertragung von Namenaktien2 Zitierungen
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6BGE 76_II_512 Zitierungen01.01.1950 · 2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen
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Befehl0 ZitierungenHG190174· 07.12.2022 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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