Erwägungen
Die [A. AG] mit Sitz in [X.] hat ein Aktienkapital von 2,5 Millionen Franken, das in 5'000 Inhaberaktien und 5'000 Namensaktien aufgeteilt ist. Seit 1989 stehen sich in der Gesellschaft eine Mehrheitsgruppe mit einem Aktienanteil von rund 52% und eine Minderheitsgruppe gegenüber. Im Jahr 1998 fusionierte die [D. AG] als bisherige Tochtergesellschaft mit der [B. AG] , wobei letztere Aktiven und Passiven der aufgenommenen Gesellschaft übernahm. Am 26. November 1998 reichte die [B. AG] beim Verwaltungsrat der [A. AG] das Gesuch um Übertragung der 2'530 Namensaktien der übernommenen Gesellschaft auf ihren Namen ein. Der Verwaltungsrat lehnte das Gesuch ab und bot an, die Aktien gemäss Art. 685b Abs. 1 OR zum wirklichen Wert zu übernehmen. Daraufhin reichte die [B. AG] Klage beim Handelsgericht ein.Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass die Beklagte ([A. AG] ) das gesetzliche bedingte Ankaufsrecht gemäss Art. 685b Abs. 1 OR ausüben konnte, da die Statuten der Gesellschaft die Übertragung der Aktien von der Zustimmung des Verwaltungsrats abhängig machten. Allerdings verstösst die Ausübung dieses Rechts durch die Beklagte gegen das aktienrechtliche Gleichbehandlungsprinzip nach Art. 717 Abs. 2 OR, da sie nicht im Interesse der Gesellschaft, sondern einseitig zugunsten der…