Erwägungen

Am 15. Dezember 1954 wurde die Marunion SA mit einem Grundkapital von 50.000 CHF, eingeteilt in 100 Namenaktien, gegründet. Léon Meier, der Beklagte, zeichnete 70 dieser Aktien, von denen 60 als Treuhänder für den britischen Staatsangehörigen Charles Laming gehalten wurden. Im Herbst 1958 kam es zu Unstimmigkeiten zwischen Meier und Laming, woraufhin sie einen Vertrag schlossen, in dem Meier sich verpflichtete, seine Aktien an Laming zu übertragen. Da die Marunion SA 1960 in Konkurs ging, forderte der Konkursverwalter von Meier die Einzahlung des ausstehenden Betrags für die 70 von ihm gezeichneten Aktien. Meier weigerte sich, da er seine Aktien an Laming übertragen habe. Der Konkursverwalter versteigerte daraufhin den Einzahlungsanspruch öffentlich, den der Kläger Fischer erwarb.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass der Einzahlungsanspruch im Konkurs der Gesellschaft wie andere Forderungen verwertet werden kann, auch wenn der Erlös deutlich unter dem Nennwert liegt. Die Eintragung im Aktienbuch ist für den Übergang der…