Art. 256 SchKG

1 Die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände werden auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft.
2 Verpfändete Vermögensstücke dürfen nur mit Zustimmung der Pfandgläubiger anders als durch Verkauf an öffentlicher Steigerung verwertet werden.
3 Vermögensgegenstände von bedeutendem Wert und Grundstücke dürfen nur freihändig verkauft werden, wenn die Gläubiger vorher Gelegenheit erhalten haben, höhere Angebote zu machen.
4 Anfechtungsansprüche nach den Artikeln 286–288 dürfen weder versteigert noch sonstwie veräussert werden.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Freihandverkauf im Konkurs (Art. 256 SchKG). 1. Rechtsnatur des Freihandverkaufes (E. 4). 2. Eine Information der Konkursverwaltung über einen wesentlichen Preisfaktor, welche die wirklichen Verhältnisse nicht ausreiche…
    · 01.05.1980 · 18 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Konkurs
    · 28.02.1962 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 76_III_102
    20.12.1950 · 10 Zitierungen
  4. 4
    Verwertung eines Grundstückes durch Freihandverkauf im Konkursverfahren (Art. 256 SchKG)
    · 24.01.2002 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    BGE 72_III_27
    05.04.1946 · 6 Zitierungen
  6. 6
    Konkurs. 1. Legitimation zur Beschwerde und zum Rekurs gegen Anordnungen betreffend die Verwertung von Aktiven
    · 06.09.1962 · 5 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 13.08.2013 · 7 Zitierungen
  • Konkurs im summarischen Verfahren; Freihandverkauf
    · 27.11.2015 · 6 Zitierungen
  • Freihandverkauf
    · 27.04.2017 · 5 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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