Erwägungen

Die Entscheidung betrifft das Verwertungsverfahren der Aktiven der insolventen Gesellschaft Parkhof AG. Das BGE musste über mehrere Beschwerden gegen Entscheidungen der kantonalen Aufsichtsbehörde in Bezug auf Folgendes entscheiden:

  • Aufhebung eines Rundschreibens des Konkursverwalters zur freihändigen Veräußerung einer zur Konkursmasse gehörenden Liegenschaft
  • Aussetzung des Verwertungsverfahrens, wenn der Schuldner die Gläubiger vollständig befriedigen kann, ohne seine Aktiven zu verwerten
  • Einhaltung der Bestimmungen des Bundesbeschlusses über den Erwerb von Grundstücken durch im Ausland wohnhafte Personen
  • Grenzen der Befugnisse des Konkursverwalters

Erwägungen

Das BGE hat insbesondere entschieden, dass

  • Das Rundschreiben des Konkursverwalters vom 22. Juni 1962 aufzuheben war, da es den Aktionären der insolventen Gesellschaft nicht mitgeteilt wurde, was gegen die gesetzlichen Grundsätze zur bestmöglichen Verwertung der Aktiven verstößt.
  • Die Aussetzung des Verwertungsverfahrens gerechtfertigt war, wenn der Schuldner die Gläubiger vollständig befriedigen konnte, ohne seine Aktiven zu verwerten, vorausgesetzt, dass der dafür erforderliche Betrag gerichtlich hinterlegt wurde.
  • Die…