Art. 139 SchKG

Anzeige an die Beteiligten

Das Betreibungsamt stellt dem Gläubiger, dem Schuldner, einem allfälligen dritten Eigentümer des Grundstücks und allen im Grundbuch eingetragenen Beteiligten ein Exemplar der Bekanntmachung durch uneingeschriebenen Brief zu, wenn sie einen bekannten Wohnsitz oder einen Vertreter haben.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Verwertung eines gepfändeten Grundstücks; Schätzung (Art. 140 Abs. 3 SchKG)
    · 24.09.1996 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Steigerungsbedingungen (notwendiger Inhalt und nachträgliche Abänderung); Art. 134 Abs. 1 SchKG und Art. 52 VZG
    · 10.07.2002 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Zwangsverwertung einer Liegenschaft: Zustellung der Steigerungsanzeige (Art. 139 SchKG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 VZG). 1. Könnten Name und Wohnort eines Grundpfandgläubigers durch eine einfache Anfrage beim Schul…
    · 14.08.1990 · 4 Zitierungen
  4. 4
    Schätzung des zu versteigernden Grundstücks
    · 18.04.2011 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Publikation einer Grundstücksteigerung
    · 02.02.1984 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Bei öffentlicher Versteigerung einer Liegenschaft im Konkurs hat der Gemeinschuldner im Unterschied zu den Pfandgläubigern nicht Anspruch auf Zustellung eines Exemplars der Steigerungspublikation (Art. 257 Abs. 3 SchKG,…
    · 23.12.1968 · 1 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 18.04.2011 · 3 Zitierungen
  • 24.06.2004 · 2 Zitierungen
  • Versteigerung
    SCBES.2024.25
    · 26.03.2024 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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