Art. 139 SchKG
Anzeige an die Beteiligten
Das Betreibungsamt stellt dem Gläubiger, dem Schuldner, einem allfälligen dritten Eigentümer des Grundstücks und allen im Grundbuch eingetragenen Beteiligten ein Exemplar der Bekanntmachung durch uneingeschriebenen Brief zu, wenn sie einen bekannten Wohnsitz oder einen Vertreter haben.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Verwertung eines gepfändeten Grundstücks; Schätzung (Art. 140 Abs. 3 SchKG)6 Zitierungen
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2Steigerungsbedingungen (notwendiger Inhalt und nachträgliche Abänderung); Art. 134 Abs. 1 SchKG und Art. 52 VZG4 Zitierungen
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3Zwangsverwertung einer Liegenschaft: Zustellung der Steigerungsanzeige (Art. 139 SchKG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 VZG). 1. Könnten Name und Wohnort eines Grundpfandgläubigers durch eine einfache Anfrage beim Schul…4 Zitierungen
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4Schätzung des zu versteigernden Grundstücks3 Zitierungen
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5Publikation einer Grundstücksteigerung2 Zitierungen
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6Bei öffentlicher Versteigerung einer Liegenschaft im Konkurs hat der Gemeinschuldner im Unterschied zu den Pfandgläubigern nicht Anspruch auf Zustellung eines Exemplars der Steigerungspublikation (Art. 257 Abs. 3 SchKG,…1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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3 Zitierungen18.04.2011 · 3 Zitierungen
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2 Zitierungen24.06.2004 · 2 Zitierungen
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Versteigerung1 ZitierungenSCBES.2024.25· 26.03.2024 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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