Sachverhalt

Gegen die Schuldner X. und A. laufen beim Betreibungsamt Eiken Betreibungen auf Grundpfandverwertung. Das Betreibungsamt machte die Versteigerung der Liegenschaft GB C. Parzelle Nr. 3 bekannt. X. erhob Beschwerde gegen die angesetzte Versteigerung, welche von der unteren und oberen kantonalen Aufsichtsbehörde abgewiesen wurde. X. führte daraufhin Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass das Betreibungsamt die betreibungsamtliche Schätzung des zu verwertenden Grundstücks in der Steigerungspublikation mitgeteilt hatte. Gemäss Rechtsprechung und Lehre wird in diesem Fall die Frist zur Bestreitung der Schätzung mit Zustellung der Spezialanzeige ausgelöst, spätestens aber mit Zustellung der Steigerungsbedingungen. Die Beschwerdeführerin hatte die zehntägige Beschwerdefrist gegen die Schätzung jedoch versäumt, sodass ihre Vorbringen als verspätet erachtet wurden.

Das Bundesgericht stellte klar, dass das Betreibungsamt nicht verpflichtet ist, das Ergebnis der betreibungsamtlichen Schätzung durch separate Mitteilung bekannt zu geben. Vielmehr genügt es,…