Art. 99 VZG

1 Nach der Mitteilung des Verwertungsbegehrens an den Schuldner und gegebenenfalls den Dritteigentümer des Grundpfandes (Art. 155 Abs. 2 SchKG) fordert das Betreibungsamt einen Auszug aus dem Grundbuch über das zu versteigernde Grundstück ein (Art. 28 und 73 hiervor) und ordnet die Schätzung an (Art. 9 Abs. 1 und 23 hiervor).
2 Das Ergebnis der Schätzung ist, wenn es nicht in die Steigerungspublikation nach Artikel 29 hiervor aufgenommen wird, dem Gläubiger, der die Verwertung verlangt, sowie dem Schuldner und einem allfälligen Dritteigentümer mit der Anzeige mitzuteilen, dass sie innerhalb der Beschwerdefrist bei der Aufsichtsbehörde eine neue Schätzung durch Sachverständige im Sinne des Artikels 9 Abs. 2 hiervor verlangen können.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Neuschätzung einer Liegenschaft
    · 04.10.2007 · 40 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Neuschätzung des Grundstücks, Beschwerdelegitimation
    · 28.08.2003 · 24 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Neuschätzung des Grundstücks durch Sachverständige; Gebührenpflicht
    · 13.12.2004 · 23 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Neuschätzung eines Grundstücks; Art. 9 Abs. 2 und 99 Abs. 2 VZG
    · 06.09.1994 · 18 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Verwertung eines gepfändeten Grundstücks; Schätzung (Art. 140 Abs. 3 SchKG)
    · 24.09.1996 · 15 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Schätzung von Faustpfändern im Pfandverwertungsverfahren
    · 12.03.1975 · 15 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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