Art. 99 VZG
1 Nach der Mitteilung des Verwertungsbegehrens an den Schuldner und gegebenenfalls den Dritteigentümer des Grundpfandes (Art. 155 Abs. 2 SchKG) fordert das Betreibungsamt einen Auszug aus dem Grundbuch über das zu versteigernde Grundstück ein (Art. 28 und 73 hiervor) und ordnet die Schätzung an (Art. 9 Abs. 1 und 23 hiervor).
2 Das Ergebnis der Schätzung ist, wenn es nicht in die Steigerungspublikation nach Artikel 29 hiervor aufgenommen wird, dem Gläubiger, der die Verwertung verlangt, sowie dem Schuldner und einem allfälligen Dritteigentümer mit der Anzeige mitzuteilen, dass sie innerhalb der Beschwerdefrist bei der Aufsichtsbehörde eine neue Schätzung durch Sachverständige im Sinne des Artikels 9 Abs. 2 hiervor verlangen können.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Neuschätzung einer Liegenschaft40 Zitierungen
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2Neuschätzung des Grundstücks, Beschwerdelegitimation24 Zitierungen
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3Neuschätzung des Grundstücks durch Sachverständige; Gebührenpflicht23 Zitierungen
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4Neuschätzung eines Grundstücks; Art. 9 Abs. 2 und 99 Abs. 2 VZG18 Zitierungen
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5Verwertung eines gepfändeten Grundstücks; Schätzung (Art. 140 Abs. 3 SchKG)15 Zitierungen
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6Schätzung von Faustpfändern im Pfandverwertungsverfahren15 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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10 Zitierungen
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Neuschätzung einer Liegenschaft8 Zitierungen
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Neuschätzung (Art. 9 Abs. 2 VZG)5 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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