Sachverhalt
Die P. AG, als Schuldnerin in der Betreibung Nr. ..., beantragte beim Bezirksgericht Horgen als unterer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen die Neuschätzung eines Grundstücks. Die untere Aufsichtsbehörde setzte den Schätzwert auf Fr. 4'330'000.- fest. Die P. AG erhob Beschwerde und beantragte, der Schätzwert sei auf Fr. 1'800'000.-, eventualiter Fr. 2'770'000.- gemäss Gutachten der Neuschätzung festzusetzen. Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen trat auf die Beschwerde nicht ein, da die P. AG keine Beschwerdelegitimation habe.
Die P. AG zog den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weiter und beantragte, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die obere Aufsichtsbehörde sei anzuweisen, auf die Beschwerde einzutreten.
Erwägungen
Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht, dass ihr die obere Aufsichtsbehörde die Legitimation zur Beschwerdeführung abgesprochen hat. Die obere Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, dass es im Verwertungsverfahren darum gehe, einen möglichst hohen Erlös zu erzielen, so dass die Beschwerdeführerin kein Rechtsschutzinteresse an einer Herabsetzung des Schätzungswertes habe.
Das Bundesgericht entschied jedoch, dass die Beschwerdeführerin als Schuldnerin ein rechtlich geschütztes Interesse an der ordnungsgemässen Abwicklung des Zwangsvollstreckungsverfahrens hat und daher zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Die untere Aufsichtsbehörde hat nach der von der Beschwerdeführerin anbegehrten Neuschätzung des Grundstücks durch einen Sachverständigen das Betreibungsamt angewiesen,…