Art. 18 SchKG

An die obere Aufsichtsbehörde

1 Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden.
2 Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann gegen eine untere Aufsichtsbehörde jederzeit bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 07.12.1999 · 31 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Neuschätzung des Grundstücks, Beschwerdelegitimation
    · 28.08.2003 · 27 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Anspruch auf rechtliches Gehör, Replikrecht
    · 23.03.2011 · 14 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Administrative Aufsicht über die Betreibungsämter
    · 24.10.2014 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Streitwert der Kollokationsklage im Konkurs
    · 19.09.2012 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    · 27.09.1988 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Lohnpfändung
    · 08.11.2011 · 33 Zitierungen
  • Existenzminimum
    · 25.06.2013 · 9 Zitierungen
  • Nichteintreten auf die Beschwerde
    BEZ.2013.73
    · 24.01.2014 · 8 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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