Art. 18 SchKG
An die obere Aufsichtsbehörde
1 Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden.
2 Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann gegen eine untere Aufsichtsbehörde jederzeit bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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131 Zitierungen
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2Neuschätzung des Grundstücks, Beschwerdelegitimation27 Zitierungen
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3Anspruch auf rechtliches Gehör, Replikrecht14 Zitierungen
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4Administrative Aufsicht über die Betreibungsämter3 Zitierungen
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5Streitwert der Kollokationsklage im Konkurs2 Zitierungen
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62 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Lohnpfändung33 Zitierungen
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Existenzminimum9 Zitierungen
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Nichteintreten auf die Beschwerde8 ZitierungenBEZ.2013.73· 24.01.2014 · 8 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.