Erwägungen

Der Fall betrifft eine Beschwerde gegen einen Entscheid des Bezirksgerichts Bülach in einer Schuldbetreibungssache. Das Obergericht des Kantons Zürich hatte die Beschwerde als verspätet abgewiesen, da die Beschwerdeführer die gesetzliche Beschwerdefrist von 10 Tagen gemäß Art. 18 Abs. 1 SchKG nicht eingehalten hatten.

Die Beschwerdeführer rügten eine Verletzung von Art. 18 und Art. 32 Abs. 4 SchKG. Sie argumentierten, dass die Beschwerdefrist aufgrund von Art. 32 Abs. 4 SchKG verlängert werden könne, da die Begründung der Beschwerde ein verbesserlicher Fehler sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte klar, dass die Beschwerdefristen in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gesetzliche Fristen sind, die eingehalten werden müssen. Eine ungenügende Begründung der Beschwerde ist dabei kein verbesserlicher Fehler im Sinne von Art. 32 Abs. 4 SchKG.

Das Bundesgericht führte aus, dass die Beschwerdeführer die 10-tägige…