Erwägungen

Die Gemeinde Niederrohrdorf erhob Beschwerde gegen den Beschluss der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde, welche die Einführung einer einheitlichen Software für die Betreibungsämter im Kanton Aargau angeordnet hatte. Die Gemeinde sah sich durch die damit verbundenen Mehrkosten in ihren finanziellen Interessen und ihrer Autonomie verletzt.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es begründete dies damit, dass die Gemeinde als Beschwerdeführerin nicht hinreichend beschwerdeberechtigt sei, da weder ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids noch eine Verletzung der Gemeindeautonomie ausreichend dargelegt wurden.

Die obere kantonale Aufsichtsbehörde hatte gestützt auf Art. 14 Abs. 1 SchKG i.V.m. § 17 EG SchKG/AG die Kompetenz, für die Betreibungsämter im Kanton eine einheitliche Software anzuordnen. Die Gemeinde konnte nicht darlegen, inwiefern ihr in dieser Angelegenheit eine Entscheidungsfreiheit zustehen würde, was jedoch das Wesen der Gemeindeautonomie ausmacht.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass auf die…