Art. 14 SchKG
Geschäftsprüfung und Disziplinarmassnahmen
1 Die Aufsichtsbehörde hat die Geschäftsführung jedes Amtes alljährlich mindestens einmal zu prüfen.
2 Gegen einen Beamten oder Angestellten können folgende Disziplinarmassnahmen getroffen werden: 1. Rüge; 2. Geldbusse bis zu 1000 Franken; 3. Amtseinstellung für die Dauer von höchstens sechs Monaten; 4. Amtsentsetzung.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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11. Zustellung einer Pfändungsurkunde8 Zitierungen
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2Allgemeine Stellung, Amtsentsetzung und Ausstandspflicht des Sachwalters im Nachlassverfahren, namentlich in demjenigen der Banken und Sparkassen7 Zitierungen
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3Den Vollstreckungsorganen auferlegte Ordnungsstrafen (Art. 14 Abs. 2 SchKG). 1. Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde. a) Fälle, in welchen gegen eine Disziplinarverfügung ausnahmsweise der Rekurs an die Schuldb…5 Zitierungen
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4BGE 38_I_1975 Zitierungen25.01.1912 · 5 Zitierungen
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5Ausseramtliche Konkursverwaltung (Art. 237 Abs. 2 SchKG)3 Zitierungen
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6Rückerstattung der Gebühren für ungültige Verfügungen (Art. 17 GebT)3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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4 Zitierungen
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Rechtsverzögerung usw.3 Zitierungen
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3 Zitierungen04.06.2012 · 3 Zitierungen fr
Neueste BGer-Urteile
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