Art. 14 SchKG

Geschäftsprüfung und Disziplinarmassnahmen

1 Die Aufsichtsbehörde hat die Geschäftsführung jedes Amtes alljährlich mindestens einmal zu prüfen.
2 Gegen einen Beamten oder Angestellten können folgende Disziplinarmassnahmen getroffen werden: 1. Rüge; 2. Geldbusse bis zu 1000 Franken; 3. Amtseinstellung für die Dauer von höchstens sechs Monaten; 4. Amtsentsetzung.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    1. Zustellung einer Pfändungsurkunde
    · 08.02.1965 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Allgemeine Stellung, Amtsentsetzung und Ausstandspflicht des Sachwalters im Nachlassverfahren, namentlich in demjenigen der Banken und Sparkassen
    · 19.09.1968 · 7 Zitierungen
  3. 3
    Den Vollstreckungsorganen auferlegte Ordnungsstrafen (Art. 14 Abs. 2 SchKG). 1. Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde. a) Fälle, in welchen gegen eine Disziplinarverfügung ausnahmsweise der Rekurs an die Schuldb…
    · 23.06.1986 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 38_I_197
    25.01.1912 · 5 Zitierungen
  5. 5
    Ausseramtliche Konkursverwaltung (Art. 237 Abs. 2 SchKG)
    · 13.01.1975 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Rückerstattung der Gebühren für ungültige Verfügungen (Art. 17 GebT)
    · 01.06.1955 · 3 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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