Erwägungen

In einer Betreibung gegen B. Brühwiler erließ das Betreibungsamt Bern 2 am 8. Januar 1965 eine Pfändungsankündigung, die jedoch nicht vollzogen werden konnte, da der Schuldner niemanden in seiner Wohnung antraf. Am 14. Januar überbrachte der Betreibungsweibel dem Schuldner, der bei der eidgenössischen Steuerverwaltung arbeitete, eine neue Pfändungsankündigung für den 18. Januar. Der Schuldner verbrannte diese Urkunde jedoch vor den Augen des Weibels. Zur vorgesehenen Zeit fand die Pfändung in der Wohnung des Schuldners statt, nachdem die Tür mit Hilfe eines Schlossers geöffnet worden war.

Der Schuldner erhob Beschwerde gegen die Art der Pfändungsankündigungen sowie gegen den Pfändungsvollzug. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies beide Beschwerden ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist den Rekurs des Schuldners ab. Die zweite Pfändungsankündigung vom 14. Januar, die dem Pfändungsvollzug zugrunde lag, ist rechtmäßig erfolgt. Der Schuldner konnte die Zustellung nicht vereiteln, indem er die Urkunde vernichtete. Auch die Zustellung an seinem Arbeitsplatz war zulässig, da Wohnung und Arbeitsstätte des Schuldners als gleichrangige Zustellungsorte gelten.

Das Bundesgericht sieht keinen von Amtes wegen zu beachtenden Nichtigkeitsgrund in der Tatsache, dass die Pfändungsankündigung durch einen Weibel des Betreibungsamtes Bern 2 in dessen Kreis, aber am Arbeitsort des Schuldners in Bern 1, zugestellt wurde. Eine solche…