Art. 64 SchKG

1 Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
2 Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    1. Ergänzung des Sachverhalts (Art. 79 Abs. 1 OG)
    · 05.09.1986 · 38 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 64 und Art. 72 SchKG)
    · 26.04.1991 · 24 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Zustellung einer Schätzungsurkunde (Art. 34 und Art. 64 ff
    · 16.05.1994 · 16 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    1. Zustellung einer Pfändungsurkunde
    · 08.02.1965 · 15 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Die Nichtigkeit kann jederzeit fesgestellt werden.
    · 21.05.1984 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Gebühr und Auslagen für die Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 16 und 13 GebV SchKG)
    · 04.02.2010 · 9 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Zustellung der Zahlungsbefehle
    · 31.01.2017 · 10 Zitierungen
  • Zustellung des Zahlungsbefehls; Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist
    · 21.09.2018 · 8 Zitierungen
  • Zustellung des Zahlungsbefehls
    · 16.08.2007 · 8 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

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