Art. 64 SchKG
1 Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
2 Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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11. Ergänzung des Sachverhalts (Art. 79 Abs. 1 OG)38 Zitierungen
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2Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 64 und Art. 72 SchKG)24 Zitierungen
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3Zustellung einer Schätzungsurkunde (Art. 34 und Art. 64 ff16 Zitierungen
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41. Zustellung einer Pfändungsurkunde15 Zitierungen
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5Die Nichtigkeit kann jederzeit fesgestellt werden.13 Zitierungen
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6Gebühr und Auslagen für die Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 16 und 13 GebV SchKG)9 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Zustellung der Zahlungsbefehle10 Zitierungen
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Zustellung des Zahlungsbefehls; Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist8 Zitierungen
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Zustellung des Zahlungsbefehls8 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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