Erwägungen
Am 24. März 1986 stellte S. beim Betreibungsamt Saanen ein Betreibungsbegehren gegen [A.] über Fr. 1'075'000.-- nebst Zins. Das Betreibungsamt versuchte, den Zahlungsbefehl Nr. 4815 persönlich an A.s Wohnsitz in Gstaad zuzustellen, was jedoch mehrmals scheiterte. Daraufhin wurde der Zahlungsbefehl am 22. April 1986 Rechtsanwalt X. in Zürich zugestellt, der in einer anderen Sache Vertreter von [A.] gewesen war. Rechtsanwalt X. erhob gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag.
[A.] reichte über seinen Anwalt [Y.] am 14. Juli 1986 Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde ein und beantragte die Nichtigerklärung der Betreibung, da er den Zahlungsbefehl nie erhalten habe und Rechtsanwalt X. kein Mandat besessen habe. Die Aufsichtsbehörde trat jedoch auf die Beschwerde nicht ein, da A.s Anwalt [Y.] spätestens am 16. Juni 1986 vom Zahlungsbefehl Kenntnis erhalten habe, als ihm das Aktendossier mit einer Kopie des Zahlungsbefehls zugestellt wurde.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist den Rekurs von [A.] ab. Es stellt fest, dass die angeblich neuen Tatsachen, wonach [A.] den Zahlungsbefehl erst am 8. Juli 1986 erfahren habe, bereits vor der kantonalen Aufsichtsbehörde hätten vorgetragen werden können und sollen. Daher sind die Voraussetzungen für eine Ergänzung des Sachverhalts gemäss Art. 79 Abs. 1 OG nicht erfüllt.
Zudem hat die mangelhafte Zustellung des Zahlungsbefehls [A.] keine Rechtsnachteile gebracht, da…