Art. 52 SchKG

Betreibungsort des Arrestes

Ist für eine Forderung Arrest gelegt, so kann die Betreibung auch dort eingeleitet werden, wo sich der Arrestgegenstand befindet. Die Konkursandrohung und die Konkurseröffnung können jedoch nur dort erfolgen, wo ordentlicherweise die Betreibung stattzufinden hat.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Verlustschein (Art. 149 SchKG): Er bescheinigt, dass das gesamte der schweizerischen Vollstreckung unterworfene Vermögen des Schuldners nicht genügt hat, um den Gläubiger zu befriedigen
    · 05.11.1964 · 16 Zitierungen
  2. 2
    Zwangsvollstreckung einer in einem ausländischen Urteil anerkannten Forderung (Art. 81 SchKG); Arrestaufhebungsklage (Art. 279 Abs. 2 SchKG). 1. Eine aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem Staat, in dem das…
    · 03.01.1989 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Pfändungsanschluss bei der Arrestbetreibung (Art. 52, 110 SchKG)
    · 24.02.1984 · 11 Zitierungen
  4. 4
    BGE 77_III_128
    12.11.1951 · 10 Zitierungen
  5. 5
    BGE 68_III_146
    21.11.1942 · 4 Zitierungen
  6. 6
    BGE 34_I_405
    12.05.1908 · 4 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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