Erwägungen

Der Fall betrifft die Zwangsvollstreckung einer in einem ausländischen Urteil anerkannten Forderung. Die Sigmoil Resources N.V. (Curaçao) erwirkte am 30. Januar 1987 gegen die Brownhill Resources Inc. einen Arrest beim Arrestrichter von Genf. Am 23. Februar 1987 erging ein Urteil des High Court of Justice in London, das die Arrestschuldnerin zur Bezahlung der Forderung verpflichtete. Dieses Urteil wurde am 6. Juli 1987 vom erstinstanzlichen Richter in Genf für vollstreckbar erklärt, und der Sigmoil Resources N.V. wurde definitive Rechtsöffnung erteilt.

Am 9. Juni 1988 hob der erstinstanzliche Richter in Genf den Arrestbefehl auf, woraufhin die Gläubigerin Sigmoil Resources N.V. Beschwerde einlegte. Während dieses Verfahrens wurde der Brownhill Resources Inc. vom Betreibungsamt Dübendorf, wohin sie ihren Sitz verlegt hatte, der Konkurs angedroht. Dagegen erhob die Brownhill Resources Inc. Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass eine aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages ausgesprochene Vollstreckbarerklärung im ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft wirkt. Liegt hingegen das Exequatur gestützt auf kantonales Verfahrensrecht vor, so erstreckt es sich nur auf den betreffenden Kanton. Da die Schweiz mit Großbritannien kein Abkommen über die Vollstreckung von Zivilurteilen geschlossen hat, richtet sich die Anerkennung und Vollstreckung des in London ergangenen Urteils nach kantonalem Recht.

Verlegt der Schuldner seinen Wohnsitz in einen anderen Kanton, nachdem in einer gegen ihn erhobenen Betreibung definitive Rechtsöffnung erteilt worden ist, so kann er am…