Art. 53 SchKG
Betreibungsort bei Wohnsitzwechsel
Verändert der Schuldner seinen Wohnsitz, nachdem ihm die Pfändung angekündigt oder nachdem ihm die Konkursandrohung oder der Zahlungsbefehl zur Wechselbetreibung zugestellt worden ist, so wird die Betreibung am bisherigen Orte fortgesetzt.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Gerichtsstand der Rechtsöffnung; Betreibungsort bei Wohnsitzwechsel24 Zitierungen
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2Zwangsvollstreckung einer in einem ausländischen Urteil anerkannten Forderung (Art. 81 SchKG); Arrestaufhebungsklage (Art. 279 Abs. 2 SchKG). 1. Eine aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem Staat, in dem das…18 Zitierungen
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3Gerichtsstand für die Rechtsöffnung15 Zitierungen
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4BGE 76_I_459 Zitierungen02.03.1950 · 9 Zitierungen
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5Betreibungsort bei Verlegung des Sitzes einer Aktiengesellschaft8 Zitierungen
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6Perpetuatio fori bei der Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung; massgeblicher Zeitpunkt6 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Fortsetzung einer Betreibung; örtliche Zuständigkeit5 Zitierungen
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2 Zitierungen
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Pfändungsankündigung1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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