Art. 53 SchKG

Betreibungsort bei Wohnsitzwechsel

Verändert der Schuldner seinen Wohnsitz, nachdem ihm die Pfändung angekündigt oder nachdem ihm die Konkursandrohung oder der Zahlungsbefehl zur Wechselbetreibung zugestellt worden ist, so wird die Betreibung am bisherigen Orte fortgesetzt.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Gerichtsstand der Rechtsöffnung; Betreibungsort bei Wohnsitzwechsel
    · 25.06.2010 · 24 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Zwangsvollstreckung einer in einem ausländischen Urteil anerkannten Forderung (Art. 81 SchKG); Arrestaufhebungsklage (Art. 279 Abs. 2 SchKG). 1. Eine aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem Staat, in dem das…
    · 03.01.1989 · 18 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Gerichtsstand für die Rechtsöffnung
    · 17.01.1986 · 15 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 76_I_45
    02.03.1950 · 9 Zitierungen
  5. 5
    Betreibungsort bei Verlegung des Sitzes einer Aktiengesellschaft
    · 19.01.1990 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Perpetuatio fori bei der Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung; massgeblicher Zeitpunkt
    · 08.04.2008 · 6 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Fortsetzung einer Betreibung; örtliche Zuständigkeit
    · 06.03.2006 · 5 Zitierungen
  • 09.02.2015 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  • Pfändungsankündigung
    · 11.05.2023 · 1 Zitierungen

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