Erwägungen

Die X. AG (Beschwerdeführerin) verlegte ihren Sitz von A. nach B., was im Handelsregister C. am 2. August 2007 eingetragen wurde. Die Löschung im Handelsregister D. erfolgte am 8. August 2007 (Tagebuchdatum). Die Beschwerdegegnerin Z. AG beantragte am 2. August 2007 die Konkurseröffnung über die Beschwerdeführerin, welche der Gerichtspräsident des Gerichtskreises E. am 23. August 2007 anordnete.

Die Beschwerdeführerin legte gegen die Konkurseröffnung Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern ein, welches die Konkurseröffnung bestätigte. Daraufhin erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass bei einer Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung der Richter, der im Zeitpunkt der Zustellung der Vorladung zur Konkursverhandlung an den Schuldner örtlich zuständig ist, auch dann zuständig bleibt, wenn der Schuldner seinen Sitz wechselt.

Eine Sitzverlegung einer im Handelsregister eingetragenen Gesellschaft führt nur dann zu einer Änderung der örtlichen Zuständigkeit des Konkursgerichts, wenn der bisherige Sitz im Zeitpunkt der Zustellung der Vorladung zur Konkursverhandlung im Handelsregister gelöscht worden ist. Für den…