Art. 46 SchKG

Ordentlicher Betreibungsort

1 Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
2 Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben.
3 Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden.
4 Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelegenen Sache zu betreiben.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Ort der Betreibung
    · 04.11.1994 · 40 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Ort der Betreibung (Art. 46 Abs. 1 SchKG); Wohnsitz eines Schuldners mit ausländischer Staatsangehörigkeit (Art. 20 IPRG)
    · 31.03.1994 · 30 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Betreibungsort (Art. 46 Abs. 1, Art. 48 SchKG)
    · 15.09.1993 · 28 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Betreibungsort (Art. 46 Abs. 1, Art. 48 und Art. 50 Abs. 2 SchKG)
    · 05.04.1993 · 23 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Gerichtsstand der Rechtsöffnung; Betreibungsort bei Wohnsitzwechsel
    · 25.06.2010 · 18 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Betreibungsort (Art. 46 Abs. 1 SchKG); Bestimmung des Wohnsitzes nach den Kriterien von Art. 23 Abs. 1 ZGB und Art. 20 IPRG
    · 18.02.1999 · 15 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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