Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] und der Beschwerdegegner [Y.] waren an einem Betreibungsverfahren beteiligt, das beim Betreibungsamt St. Gallen anhängig war. Der Beschwerdegegner hatte am 22. April 2009 ein Betreibungsbegehren für den Betrag von Fr. 554'014.55 (nebst Zins) gegen den Beschwerdeführer eingereicht. Der Beschwerdeführer erhob Rechtsvorschlag und machte geltend, er halte sich überwiegend in Deutschland auf. Das Kantonsgericht St. Gallen als obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs wies die Beschwerde des Beschwerdeführers am 25. März 2010 ab.

Der Beschwerdeführer beantragte beim Bundesgericht die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheides und sinngemäss die Aufhebung des Betreibungsverfahrens. Er ersuchte auch um aufschiebende Wirkung. Die Abteilungspräsidentin des Bundesgerichts zuerkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob der angefochtene Entscheid der letzten kantonalen Instanz und ein Endentscheid darstellt. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer seine ergänzenden Eingaben erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist von 10 Tagen eingereicht hatte und dass diese nicht berücksichtigt werden konnten.

Das Gericht wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht hatte, die nicht berücksichtigt werden konnten, da der Beschwerdeführer Grund und Gelegenheit gehabt hätte, sie bereits vor dem Kantonsgericht vorzubringen. Es führte aus, dass der Schuldner an seinem Wohnsitz zu betreiben ist und dass der Betreibungsamt nicht die Aufgabe hat, den Wohnsitz des Schuldners ausfindig zu machen.

Das Bundesgericht befand, dass der Beschwerdeführer es unterlassen hatte, sich mit der massgeblichen Erwägung des Kantonsgerichts substanziiert auseinanderzusetzen. Es stellte…