Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [A.] wurde am 12. Dezember 2019 in Bern mit einem Zahlungsbefehl betrieben. Er erhob Rechtsvorschlag und Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern, welches die Beschwerde abwies. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und des Zahlungsbefehls beim Bundesgericht.
Die Parteien sind [A.] (Beschwerdeführer), [B.] und [C.] (Beschwerdegegner) sowie das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland. Der Streitwert beträgt Fr. 403'745.05.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er in Kroatien wohnt und dass die Zustellung des Zahlungsbefehls in Bern ungültig sei. Die Vorinstanz kam jedoch zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in Bern einen Aufenthaltsort im Sinne von Art. 48 SchKG hatte und dass die Betreibung daher zulässig war.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zuständigkeit des Betreibungsamts Bern-Mittelland für die Zustellung des Zahlungsbefehls. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer in Bern einen Aufenthaltsort im Sinne von Art. 48 SchKG hatte, da er sich regelmässig in Bern aufhielt und eine enge Beziehung zu seinen in der Schweiz lebenden Enkelkindern hatte.
Das Gericht wies die Rüge des Beschwerdeführers zurück, dass die Vorinstanz die Überprüfung des Wohnsitzes durch das Betreibungsamt nicht korrekt durchgeführt habe. Es stellte fest, dass das Betreibungsamt die Angaben des Gläubigers überprüfen muss, aber nicht den Wohnsitz des…