Art. 48 SchKG

Betreibungsort des Aufenthaltes

Schuldner, welche keinen festen Wohnsitz haben, können da betrieben werden, wo sie sich aufhalten.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Betreibungsort (Art. 46 Abs. 1, Art. 48 SchKG)
    · 15.09.1993 · 24 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Betreibungsort (Art. 46 Abs. 1, Art. 48 und Art. 50 Abs. 2 SchKG)
    · 05.04.1993 · 14 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Verlustschein (Art. 115 Abs. 1 SchKG)
    · 13.09.1979 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 57_III_172
    01.01.1931 · 3 Zitierungen
  5. 5
    Wohnsitz des Schuldners - als Ort der Betreibung (Art. 46 Abs. 1 SchKG); - als Ort der Zustellung der Betreibungsurkunden, wofür allenfalls ausserdem der (dem Betreibungsamt gemeldete) Arbeitsort in Betracht fällt (Art.…
    · 20.11.1962 · 2 Zitierungen
  6. 6
    Betreibungsort des Wohnsitzes (Art. 46 Abs. 1 SchKG)
    · 21.02.1956 · 2 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Zahlungsbefehl
    · 23.12.2020 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  • Rückweisung Betreibungsbegehren
    SCBES.2020.62
    · 16.07.2020 · 2 Zitierungen
  • 30.08.2010 · 2 Zitierungen

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