Art. 48 SchKG
Betreibungsort des Aufenthaltes
Schuldner, welche keinen festen Wohnsitz haben, können da betrieben werden, wo sie sich aufhalten.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Betreibungsort (Art. 46 Abs. 1, Art. 48 SchKG)24 Zitierungen
-
214 Zitierungen
-
3Verlustschein (Art. 115 Abs. 1 SchKG)3 Zitierungen
-
4BGE 57_III_1723 Zitierungen01.01.1931 · 3 Zitierungen
-
5Wohnsitz des Schuldners - als Ort der Betreibung (Art. 46 Abs. 1 SchKG); - als Ort der Zustellung der Betreibungsurkunden, wofür allenfalls ausserdem der (dem Betreibungsamt gemeldete) Arbeitsort in Betracht fällt (Art.…2 Zitierungen
-
6Betreibungsort des Wohnsitzes (Art. 46 Abs. 1 SchKG)2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
Zahlungsbefehl8 Zitierungen
-
Rückweisung Betreibungsbegehren2 ZitierungenSCBES.2020.62· 16.07.2020 · 2 Zitierungen
-
2 Zitierungen30.08.2010 · 2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.