Erwägungen
Der Rekurrent S. wurde vom Betreibungsamt D. in B. mit einem Zahlungsbefehl belegt, wobei auf einen Wechsel sowie auf ein Spezialdomizil in B. verwiesen wurde. S. erhob Beschwerde gegen die Betreibung, da er in L. wohnhaft sei und sich in B. weder aufhalte noch dort ein Spezialdomizil begründet habe. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab. S. erhob daraufhin Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts mit dem Antrag, das angefochtene Urteil und die Betreibung aufzuheben, eventuell die Sache zur Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse an die kantonale Aufsichtsbehörde zurückzuweisen.Erwägungen
Das Bundesgericht gab dem Rekurs statt und hob die Betreibung auf. Es führte aus, dass der Rekurrent seit 1988 keinen festen Wohnsitz mehr in der Schweiz habe und daher nicht mehr an seinem schweizerischen Wohnsitz betrieben werden könne (Art. 46 Abs. 1 SchKG). Zwar sei die Abmeldung bei den Behörden nur ein Indiz für die Absicht des dauernden Verbleibens, das selbständig zu würdigen sei. Da der Rekurrent sich jedoch in L. bei der Schweizer Botschaft immatrikuliert habe und dort eine bekannte Adresse vorweise, könne zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass er sich tatsächlich dort aufhalte und sein räumlicher Lebensmittelpunkt sei. Folglich könnte er an einem schweizerischen Aufenthaltsort nicht betrieben werden (Art. 48 SchKG).
Zudem genüge die bloße zufällige Anwesenheit des Rekurrenten in…