Art. 50 SchKG

1 Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, können für die auf Rechnung der letztern eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben betrieben werden.
2 Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz zur Erfüllung einer Verbindlichkeit ein Spezialdomizil gewählt haben, können für diese Verbindlichkeit am Orte desselben betrieben werden.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 11.05.1988 · 6 Zitierungen
  2. 2
    Betreibungsort (Art. 46 Abs. 1, Art. 48 und Art. 50 Abs. 2 SchKG)
    · 05.04.1993 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Schweizerisches Spezialdomizil (Wahldomizil) eines im Auslande wohnenden Schuldners (Art. 50 Abs. 2 SchKG)
    · 07.01.1963 · 3 Zitierungen
  4. 4
    BGE 47_III_14
    01.01.1921 · 3 Zitierungen
  5. 5
    Betreibungsort (Art. 46 Abs. 1, Art. 48 SchKG)
    · 15.09.1993 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    · 16.08.1960 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 09.07.2009 · 1 Zitierungen
  • Fortsetzung einer Betreibung; örtliche Zuständigkeit
    · 06.03.2006 · 1 Zitierungen
  • Anerkennung eines ausländischen Nachlassvertrages oder eines ähnlichen Verfahrens
    PS230145
    · 10.10.2023 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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