Art. 50 SchKG
1 Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, können für die auf Rechnung der letztern eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben betrieben werden.
2 Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz zur Erfüllung einer Verbindlichkeit ein Spezialdomizil gewählt haben, können für diese Verbindlichkeit am Orte desselben betrieben werden.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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16 Zitierungen
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24 Zitierungen
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3Schweizerisches Spezialdomizil (Wahldomizil) eines im Auslande wohnenden Schuldners (Art. 50 Abs. 2 SchKG)3 Zitierungen
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4BGE 47_III_143 Zitierungen01.01.1921 · 3 Zitierungen
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5Betreibungsort (Art. 46 Abs. 1, Art. 48 SchKG)2 Zitierungen
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62 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen09.07.2009 · 1 Zitierungen
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Fortsetzung einer Betreibung; örtliche Zuständigkeit1 Zitierungen
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Anerkennung eines ausländischen Nachlassvertrages oder eines ähnlichen Verfahrens0 ZitierungenPS230145· 10.10.2023 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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