Sachverhalt

In der Betreibung Nr. 595 650, eingeleitet von Alberto Stucchi in Chiasso gegen Fausto Crespi, hat das Bundesgericht die Betreibung des Betreibungsamts Genf aufgehoben. Crespi, wohnhaft in Mailand, hatte Beschwerde wegen Verletzung von Art. 46 SchKG über den Betreibungsort erhoben, da die auf dem Wechsel angegebene Adresse (34 Avenue Weber, Genf) keine Zahlungsdomizilwahl in der Schweiz im Sinne von Art. 50 Abs. 2 SchKG darstellte.

Erwägungen

Gemäß ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt die bloße Vereinbarung eines Zahlungsorts in der Schweiz nicht, um die Anwendung von Art. 50 Abs. 2 SchKG zu rechtfertigen. Diese Vereinbarung kann in Ermangelung anderer Tatsachen, die den Willen des im Ausland wohnhaften Schuldners eindeutig zeigen, nicht als Domizilwahl im Sinne dieser Gesetzesbestimmung ausgelegt werden.

Im Bereich des Wechsel- und Inhaberpapierrechts beinhaltet die Vereinbarung eines Zahlungsorts jedoch eine Gerichtsstandswahl. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, da die Angabe "34 Avenue Weber, Genf" lediglich als Adresse des Beschwerdeführers erscheint, ohne weitere eindeutige Feststellung einer Zahlungsdomizilwahl.

Mangels…