Erwägungen
Am 20. Januar 1993 wurde F. W. im Betreibungsamt die Konkursandrohung in der Betreibung Nr. ... ausgehändigt. Das Bezirksgerichtspräsidium als untere Aufsichtsbehörde und das Kantonsgericht St. Gallen als obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs wiesen die dagegen erhobene Beschwerde von F. W. ab.
F. W. legte daraufhin Rekurs bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts ein. Er beantragte die Aufhebung des Entscheides der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde und die Feststellung, dass die ihm zugestellte Konkursandrohung nichtig und aufzuheben sei.
Erwägungen
Die kantonale Aufsichtsbehörde hatte das Betreibungsamt X. als zuständig erachtet, da der Rekurrent im Zeitpunkt der Zustellung der Konkursandrohung weder in der Schweiz noch im Ausland einen Wohnsitz vorweisen konnte, sich jedoch an seinem früheren Wohnort X. aufgehalten hatte.
Nach Art. 46 SchKG ist der Schuldner an seinem schweizerischen Wohnsitz zu betreiben. Gibt der Schuldner seinen bisherigen Wohnsitz in der Schweiz auf, ohne dass er irgendwo einen neuen begründet, so kann er allenfalls an einem besonderen Betreibungsort belangt werden (Art. 48 ff. SchKG).
In diesem Fall konnte der Rekurrent weder in Spanien noch in der Schweiz einen neuen Wohnsitz begründen. Schuldner, die weder in der Schweiz noch im…