Erwägungen
Der Fall betrifft einen Verlustschein, den das Betreibungsamt Beromünster am 6. Mai 1933 in den Betreibungen Nr. 191/1932 und Nr. 289/1933 gegen Josef W. ausgestellt hatte. Josef W. bestritt, dass das Betreibungsamt Beromünster örtlich zuständig gewesen sei, da er von 1931 bis 1935 nicht in Beromünster, sondern in Menziken AG gewohnt habe.
Die untere kantonale Aufsichtsbehörde (Amtsgerichtspräsident von Sursee) gab der Beschwerde von Josef W. statt und hob den Verlustschein vom 6. Mai 1933 als nichtig auf. Ida F., die Gläubigerin, zog diesen Entscheid an die obere kantonale Aufsichtsbehörde (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern) weiter, die die Beschwerde jedoch abwies.
Mit Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts beantragte Ida F. nun, den obergerichtlichen Entscheid aufzuheben und die Gültigkeit des Verlustscheins wiederherzustellen.
Erwägungen
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts führt aus, dass eine Pfändung, die nicht am Wohnsitz des Schuldners vorgenommen wurde, zwar grundsätzlich als nichtig anzusehen ist. Dies beruht darauf, dass eine solche Pfändung nicht nur die Interessen von Gläubiger und Schuldner, sondern auch diejenigen Dritter, nämlich allfälliger weiterer Gläubiger, betrifft.
Im vorliegenden Fall trifft dieser Grund jedoch nicht zu, da keine Anschlussrechte anderer Gläubiger im Spiel waren. Aus den Akten geht hervor, dass der Schuldner Josef W. von der Pfändung Kenntnis hatte und keine pfändbaren Vermögenswerte…