Sachverhalt
Die [A. AG] (Beschwerdeführerin) stellte am 24. März 2016 ein Betreibungsbegehren gegen den Schuldner [B.] beim Betreibungsamt Zürich 3. Das Betreibungsamt wies das Begehren zurück, da der Schuldner von der angegebenen Adresse fortgezogen und seine neue Adresse dem Amt nicht bekannt sei. Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde an das Bezirksgericht Zürich und verlangte, dass der Zahlungsbefehl mittels öffentlicher Bekanntmachung zuzustellen sei. Das Bezirksgericht hiess die Beschwerde teilweise gut und wies das Betreibungsamt an, der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Verbesserung des Betreibungsbegehrens zu stellen. Die Beschwerdeführerin wandte sich mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich, das die Beschwerde abwies. Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.
Die Beschwerdeführerin verlangt, das Urteil vom 3. August 2016 aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, das Betreibungsbegehren anzunehmen und den Zahlungsbefehl durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen geprüft und festgestellt, dass sie sich gegen einen Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen wendet und somit zulässig ist (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 76, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG).
Das Gericht hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Umständen von einem unbekannten Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort des Schuldners ausgegangen werden kann und welche Nachforschungsbemühungen insofern von einem Gläubiger verlangt werden können. Es hat festgestellt, dass die von der Beschwerdeführerin verlangte öffentliche Bekanntmachung (Art. 66 Abs. 4 Ziff. 1 SchKG) keinen Betreibungsort begründet, sondern ein solcher nach Art. 46 ff. SchKG vielmehr vorausgesetzt wird, damit gegebenenfalls eine öffentliche Bekanntmachung stattfinden darf.
Das Obergericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Schuldner dennoch an seinem alten Wohnsitz betrieben werden könne, wenn sein aktueller Wohnsitz und sein aktueller Aufenthaltsort unbekannt sind (BGE 120 III 110 E. 1 S. 111 ff.). Das Gericht hat auch…