Erwägungen

Im Rahmen von zwei Betreibungen gegen Z., wohnhaft in Thônex, hat das Betreibungsamt Genf "Einstellungsprotokolle der Pfändung" erstellt, mit der Begründung, dass Z. sich im Ausland aufhalte und ihr neuer Aufenthaltsort unbekannt sei. Der Gläubiger hat bei der kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde eingereicht, die die Beschwerde mit der Begründung abgewiesen hat, dass der Wegzug der Schuldnerin ins Ausland zur örtlichen Unzuständigkeit des Amtes geführt habe.

Der Gläubiger hat bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts Beschwerde erhoben, um die Ausstellung der beiden geforderten Verlustscheine zu erwirken.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen. Es hat entschieden, dass, soweit die Schuldnerin ihren Schweizer Wohnsitz angeblich ins Ausland verlegt hat, ohne einen neuen Wohnsitz oder Aufenthaltsort zu begründen, die Betreibung an ihrem letzten Schweizer Wohnsitz in Thônex fortzuführen ist.

Das Bundesgericht hat auch entschieden, dass, wenn die Schuldnerin ordnungsgemäss über die Pfändung informiert worden ist, das Amt die Pfändung erforderlichenfalls unter Zuhilfenahme der öffentlichen Gewalt gemäss den Bestimmungen von Art. 89 ff. SchKG…