Art. 89 SchKG

Unterliegt der Schuldner der Betreibung auf Pfändung, so hat das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung zu vollziehen oder durch das Betreibungsamt des Ortes, wo die zu pfändenden Vermögensstücke liegen, vollziehen zu lassen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Unpfändbarkeit und Widerspruchsverfahren
    · 20.01.1958 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Vollzug des Arrestbefehls; Rechtshilfe beim Arrestvollzug; Steuerarrest
    · 01.02.2022 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Beschwerde wegen Unpfändbarkeit
    · 30.11.1970 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Pfändung von Bankguthaben, die der Betriebene mit Wohnsitz im Ausland bei einer ausländischen Zweigniederlassung der schweizerischen Bank als Drittschuldnerin hält
    · 03.09.2014 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    BGE 55_III_165
    05.12.1929 · 4 Zitierungen
  6. 6
    Umfang der Pfändung; Schätzung der zu pfändenden Vermögensstücke
    · 04.09.2019 · 3 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 27.04.2022 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  • 19.12.2019 · 1 Zitierungen
  • Beschwerde vom 30. August 2018 (BGer 5A_305/2019 vom 19. Dezember 2019)
    BEZ.2019.16
    · 13.03.2019 · 1 Zitierungen

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