Art. 89 SchKG
Unterliegt der Schuldner der Betreibung auf Pfändung, so hat das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung zu vollziehen oder durch das Betreibungsamt des Ortes, wo die zu pfändenden Vermögensstücke liegen, vollziehen zu lassen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Unpfändbarkeit und Widerspruchsverfahren10 Zitierungen
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2Vollzug des Arrestbefehls; Rechtshilfe beim Arrestvollzug; Steuerarrest9 Zitierungen
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3Beschwerde wegen Unpfändbarkeit8 Zitierungen
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4Pfändung von Bankguthaben, die der Betriebene mit Wohnsitz im Ausland bei einer ausländischen Zweigniederlassung der schweizerischen Bank als Drittschuldnerin hält5 Zitierungen
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5BGE 55_III_1654 Zitierungen05.12.1929 · 4 Zitierungen
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6Umfang der Pfändung; Schätzung der zu pfändenden Vermögensstücke3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen
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1 Zitierungen19.12.2019 · 1 Zitierungen
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Beschwerde vom 30. August 2018 (BGer 5A_305/2019 vom 19. Dezember 2019)1 ZitierungenBEZ.2019.16· 13.03.2019 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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