Erwägungen
In einem Betreibungsverfahren gegen Sch. wurde im Juli 1956 eine Pfändung am Wohnort in Schaffhausen und requisitionsweise in Zürich vollzogen. Der Schuldner Sch. und seine Ehefrau bezeichneten einige der gepfändeten Sachen als Eigentum eines Dritten, B. Dieser Drittanspruch wurde vom Richter jedoch abgewiesen. Daraufhin verlangten Sch. und seine Ehefrau die Freigabe einiger Gegenstände als für die Berufsausübung unentbehrlich. Das Betreibungsamt lehnte dies jedoch als verspätet ab, und die kantonale Aufsichtsbehörde trat auf die Beschwerde der Eheleute Sch. wegen Versäumung der Beschwerdefrist nicht ein.
Mit Rekurs an das Bundesgericht halten die Beschwerdeführer an ihrer Beschwerde fest. Sie erklären, sie seien überzeugt gewesen, dass die nun als Kompetenzstücke herausverlangten Sachen dem Drittansprecher B. gehörten, und hätten es daher als "unrechtlich" erachtet, Kompetenzansprüche zu erheben.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist den Rekurs ab. Es führt aus, dass die Beschwerde wegen Verletzung von Art. 92 SchKG (Unpfändbarkeit) innerhalb von 10 Tagen seit Zustellung der Pfändungsurkunde einzureichen ist, auch wenn der Schuldner die gepfändeten Sachen als Eigentum eines Dritten bezeichnet. Das Widerspruchsverfahren ist erst nach Erledigung der Kompetenzfrage im Beschwerdeverfahren einzuleiten.
Das Betreibungsamt war nicht verpflichtet, von Amtes wegen zu prüfen, ob die gepfändeten Gegenstände (ein Schreibtisch, zwei Sessel…