Erwägungen
In den Betreibungen gegen Franz Michel in Winterthur pfändete das Betreibungsamt Zürich 11 im Auftrag des Betreibungsamtes Winterthur I Gegenstände, die sich in Räumlichkeiten in Zürich befanden. Michel reichte Beschwerden wegen Unpfändbarkeit bestimmter Gegenstände bei der Aufsichtsbehörde für den Bezirk Winterthur ein. Diese trat jedoch nicht auf die Beschwerden ein, da sie bei der Aufsichtsbehörde für den Bezirk Zürich hätten angebracht werden sollen.
Michel zog den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde an das Bundesgericht weiter mit dem Antrag, ihm eine Frist von 10 Tagen zur erneuten Einreichung der Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu gewähren oder die Beschwerde von Amtes wegen an diese zu überweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied Folgendes
1. Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde Beschwerden gegen eine Pfändung, die das Betreibungsamt des Ortes, wo die Gegenstände liegen, auf Ersuchen eines anderen Betreibungsamtes vollzogen hat, sind an die Aufsichtsbehörde zu richten, der das ersuchte Amt untersteht.
2. Anwendbarkeit von Art. 139 OR Die Vorschrift des Art. 139 OR über die Verjährung ist nicht entsprechend auf Rechtsmittelfristen wie die Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG anzuwenden.
3. Wiederherstellung der Beschwerdefrist Die Frage, ob eine…